Verordnung und Zuzahlungen für logopädische Leistungen in Düsseldorf

Verordnung und Zuzahlungen für logopädische Leistungen in Düsseldorf

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  • Arzt hält ein Schild mit der Aufschrift „Logopädie“ hoch

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Informationen zu Verordnung und Zuzahlung einer logopädischen Behandlung

Die logopädische Therapie muss von einem Arzt verordnet werden, erst dann kann mit der Therapie begonnen werden. Bei einem ausgestellten Rezept muss innerhalb von 28 Tagen mit der Therapie begonnen werden, da das Rezept sonst seine Gültigkeit verliert.


Allgemeinmediziner, Internisten, Kinderärzte, HNO-Ärzte, Phoniater, Pädaudiologen, Neurologen, Kieferorthopäden und Zahnärzte können eine Verordnung zur Sprachtherapie, Sprechtherapie, Schlucktherapie, Atemtherapie oder Stimmtherapie ausstellen. Hausbesuche können durchgeführt werden, wenn der Arzt dies auf der Verordnung genehmigt.


Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von jeglichen Zuzahlungen befreit. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres schreiben die gesetzlichen Krankenkassen einen Eigenanteil von 10 Euro pro Rezept plus 10 % des Rezeptwerts vor. Die entsprechenden Zuzahlungen haben die logopädischen Praxen einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu verrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch von der Zuzahlung befreit sein. Bei Fragen wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Krankenkasse. 

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Wir behandeln Ihre Sprachstörungen.

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